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Das Arbeitssicherheitsgesetz fordert die sicherheitstechnische Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Durch unsere Betreuung erfüllen Sie alle gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2.
Mit unserem Team von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Ingenieuren unterstützen und beraten wir Sie umfassend gemäß den gesetzlichen Richtlinien. Wir bieten Ihnen folgende Leistungen an:
Zu Beginn steht immer eine ausführliche Aufnahme des Ist-Zustandes und dessen Analyse. Hierzu führen wir eine Begehung der Arbeitsstätte und Gespräche mit dem Unternehmer sowie mit den Mitarbeitern durch.
Nach erfolgten Ist-Zustand und dessen Analyse, entwickeln wir ein Konzept zur Integration oder Optimierung des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation. Qualifizierte Mitarbeiter Ihres Betriebes (z. B. Sicherheitsingenieure, Arbeitsschutzbeauftrager) führen dieses in Ihr Unternehmen ein oder Sie beauftragen einen Fachmann von uns.
Sie haben den Arbeits- und Gesundheitschutz in Ihr Unternehmen eingeführt und benötigen in Teilbereichen noch Unterstützung? Als externer Berater, bieten wir Ihnen die Möglichkeit von neutralen Analysen von Arbeitsabläufen sowie die Beurteilung von Gefahrenstellen.
Nach erfolgter Analyse erhalten Sie Lösungsvorschläge, welche Maßnahmen gegebenenfalls zu erfolgen haben.
Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) hat seine Vorschriften seit 2011 reformiert. Die daraus entstandene Vorschrift DGUV V2 sorgt für eine Vereinfachung und mehr Individualität der Betreuung.
So entfällt der Unterschied zwischen gewerblichen Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungen
Die sicherheitstechnische und die betriebsärztliche Betreuung werden zusammengefasst.
Gemäß dem § 10 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) besteht eine Kooperationspflicht zwischen den beiden Aufgabenbereichen.
Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten sind die Aufgaben seitens der Fachkräfte und des Betriebsarztes durch den Arbeitgeber zu ermitteln. Diese werden anschließend aufgeteilt und vereinbart.
Es besteht eine Nachweispflicht für die flexiblen Einsatzzeiten mit einer regelmäßgen Ziel- und Arbeitsplanung. Diese erfolgt durch die Unternehmensleitung, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt.
Grundbetreuung ohne Vorgabe fester Einsatzzeit für BA* oder FaSi*.
Wiederholung der Grundbetreuung je nach Betreuungsgruppe (I, II oder III)
Ergänzende Betreuung im Bedarfsfall.
Die Gesamtbetreuung besteht aus Teilen der Grundbetreuung und einem betriebsspezifischen Teil.
Die Grundbetreuung sieht eine Einsatzzeitvorgabe des BA* und der FaSi* vor. Die Anteile können individuell je nach Betrieb sein, wobei jeder Teil mindestens 20% betragen muss.
Für die Grundbetreuung gibt es Zeitvorgaben:
Es gibt drei Betreuungsgruppen, die jeder Betrieb zugeordnet wird. Danach richtet sich auch der Umfang der Grundbetreuung. Das Unternehmen wird auf Grundlage seiner Betriebsart ach dem in Deutschland geltenden WZ-Kode (Klassifikation der Wirtschaftszweige für statistische Zwecke) eingestuft. Dieses richtet sich nach den Gefahrenpotenzialen.
Es gibt folgende Einsatzzeiten, die sich nach der Gefährdung richten:
Gruppe I (hohe Gefährdung): 2,5 Stunden
Gruppe II (mittlere Gefährdung): 1,5 Stunden
Gruppe III (geringe Gefährdung): 0,5 Stunden
Die Stunden gelten pro Jahr und Beschäftigtem.
Eine vollständige Liste aller Betriebsarten führt die DGUV (www.dguv.de)
Aufgabengruppen der Grundbetreuung:
Betriebsspezifischer Teil der Betreuung:
Die Teile der Grundbetreuung der betriebsspezifischen Betreuung sind ergänzend. Die betriebsspezifische Betreuung richtet sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Betriebes, wie zum Beispiel Art und Größe. Sie richtet sich immer von der nach den betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anlässen. Sie ergänzen die Grundbetreuung entweder dauerhaft oder sie können bei Bedarf auch zeitlich begrenzt sein.
Bereiche der betriebsspezifischen Betreuung:
Die Unfallversicherungsträger (UVT) haben eine Betriebsgrößenobergrenze von bis zu maximal 50 Beschäftigten festgelegt. Sie haben die Möglichkeit, sich für eine alternative Betreuungsform zu entscheiden. Hier steht die Eigenverantwortung des Unternehmers in Sachen Arbeitsschutz im Fokus.
Das Unternehmermodell, so wird die Grundbetreuung auch genannt, sieht vor, dass der Unternehmer aktiv in das Geschehen des Betriebes eingebunden ist. Die betriebsärztliche als auch die sicherheitstechnische Betreuung kann über die alternative Betreuungsform umgesetzt werden.
Die alternative Betreuungsform besteht aus Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für die Unternehmer und verpflichtet ebenfalls zu einer Betreuung auf der Grundlage der Einstufung in die jeweilige Gefährdungsklasse.
Das versetzt die Unternehmern in die Lage, den individuellen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Beratungsbedarf in Sachen Arbeitsschutz zu gestalten.
Alle Beschäftigten sind über das gewählte Betreuungsmodell und die entsprechenden Zuständigkeiten für betriebsärztliche und sicherheitstechnische Fragen zu informieren. Es besteht eine Nachweispflicht zur Maßnahmen von Motivations- und Informationsangeboten seitens des Arbeitgebers.
Die durchgeführte Gefährdungsbeurteilung sowie die Inanspruchnahme externer bedarfsorientierter Betreuung und Berichte von Ba* und FaSi* müssen dokumentiert werden und den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden können.
Sollte der Unternehmer seine Pflichten und Aufgaben nach dem Unternehmermodell nicht erfüllen, so erhält der Betrieb automatisch der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 der Unfallverhütungsvorschrift.
* BA = Betriebsarzt (m/w) l FaSi= Fachkraft für Arbeitssicherheit (m/w)
Generalklausel des § 6:
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.
Sie werden in einer echten Partnerschaft arbeiten, die zu einer unglaublichen Erfahrung und einem Endprodukt führt, das das Beste ist.
02351 / 94 44 31
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