Sobald ein Betrieb mit Gefahrgütern in Berührung kommt, z. B. Lagerung, Verpackung, Beförderung oder Handel, muss ein Beauftragter bestellt werden.
Welche Güter unter Gefahrgüter fallen, ist im §2 im Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) geregelt. Vor allem sind Gegenstände und Stoffe betroffen, die Gefahren für die Gesundheit und Leben von Mensch, Tier, Natur und die Allgemeinheit bergen.
Folgende Betriebe sind von der Pflicht befreit:
- Die Tätigkeit beschränkt sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter (verkehrsträgerunabhängig)
- Die Beförderung findet nur in begrenzten Mengen statt
- Beförderung lediglich in freigestellten Mengen
- Die Beförderung kleiner als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr für den Eigenbedarf ist (radioaktive Stoffe nur UN-Nummern 2908 bis 2911)
- Herstellung von Verpackungen, Großpackmitteln (Intermediate Bulk Container, IBC), Tanks
- Sobald das das Unternehmen nur der Auftraggeber des Absenders ist und nur bis 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr befördert werden (gilt nicht für radioaktives Gefahrgut und Stoffe der Beförderungskategorie 0)
- Das Unternehmen ist ausschließlich Entlader von gefährlichen Gütern, die nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr betragen