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Jedes Unternehmen bzw. Gewerbetreibender hat die Pflicht der regelmäßigen Prüfung durch eine “Befähigte Person” durchzuführen (gemäß der Betriebssicherheitsverordnung ‘BetrSichV’).
Doch was zählt eigentlich alles zu dem Begriff „Arbeitsmittel“ ?
Laut dem §2 der BetrSichV sind alle Einrichtungen Arbeitsmittel betroffen, die von den Mitarbeitern bei der Arbeit benutzt werden. Zum Beispiel können das Maschinen, Werkzeuge, Anlagen, Leitern, Regale. oder sonstige Geräte sein. Es zählt aber auch die persönliche Schutzausrüstung dazu. Sie ist den technischen Arbeitsmitteln gleichgestellt und muss daher regelmäßig überprüft werden.
Eine pauschale Antwort gibt es darauf nicht. Denn wie oft eine Prüfung vorgenommen werden muss, hängt von der Art der Prüfung ab. Es gibt unterschiedliche Prüfarten wie situationsabhängigen, wiederkehrenden sowie Sicht- und Funktionsprüfungen. Die Frist soll so gesetzt werden, dass man davon ausgehen kann, dass der Mitarbeiter sichere Arbeitsmittel nutzt.
Die Personen, die die Arbeitsmittel prüfen, müssen dafür qualifiziert sein. Je nach Grad der Gefährung, ist die entsprechende Qualifikation des Prüfers. Die Gefährdung wird in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt. Generell müssen Mitarbeiter, die Prüfungen durchführen, schriftlich beauftragt werden. Folgende Personen können Prüfer sein:
Jeder der in der EU eine fertige Maschine verkaufen möchte, darf diese nur mit CE-Kennzeichnung tun.
Dabei sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen laut der europäischen Richtlinie zwingend einzuhalten.
Aber auch eigene Produktionsanlagen oder das Verbinden von Maschinen als komplette Anlage, benötigen eine CE Kennzeichnung.
Wir erstellen die CE-Konfirmitäterklärng nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Gemäß dem §2 (1) der DGUV V3 sind “elektrische Betriebsmittel im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift alle Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z.B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen.”
Man unterscheidet zwischen ortsfesten und orstveränderlichen elektrischen Anlagen.
Unter ortsfest versteht man zum Beispiel:
Zu ortsveränderliche elektrischen Anlagen zählen zum Beispiel:
Gemäß dem DGUV-Grundsatz 308-003 müssen Hebebühnen mindestens einmal jährlich überprüft werden. Hierzu zählen:
Alle schadhafte Leitern und Tritte stellen ein Sicherheitsrisiko dar und sind deshalb prüfpflichtig. Wir prüfen Leitern gemäß DGUV Information 208-016.
Laut EU-Norm DIN EN 15635 müssen folgende Regale jährlich geprüft werden:
Gemäß der Arbeitsstättenrichtlinie müssen kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore vor der ersten Inbetriebnahme und mindestens einmal jährlich auf ihren sicheren Zustand überprüft werden.
Hierzu zählen:
Sie werden in einer echten Partnerschaft arbeiten, die zu einer unglaublichen Erfahrung und einem Endprodukt führt, das das Beste ist.
02351 / 94 44 31
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