02351 / 94 44 31

Montag - Freitag : 08.00 - 17.00

Montag - Freitag : 08.00 - 17.00

Email

kontakt@uedas.de

Awesome Image

Arbeitsschutzinformation

März 25, 2018 0 Comments business
DGUV Regel 112-202 (neu)   „Benutzung von Stechschutzkleidung, Stechschutzhandschuhen und Armschützern. Die DGUV Regel 112-202 „Benutzung von Stechschutzkleidung, Stechschutzhandschuhen und Armschützern“ bietet allen Akteuren, die für die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten verantwortlich sind, eine umfangreiche Hilfestellung zur Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Stich- und Schnittverletzungen. Die Inhalte der DGUV Regeln 112-196 „Benutzung von Stechschutzbekleidung“ und 112-200 „Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern“ sind in die vorliegende DGUV Regel aufgegangen. Diese Regeln wurden zurückgezogen.   DGUV Information 209-009 (geändert) „Galvanisieren“ Diese DGUV Information gibt Beschäftigten in Betrieben der elektrolytischen und chemischen Oberflächenbehandlung (Galvanotechnik) Hinweise für das sichere Arbeiten mit galvanotechnischen Prozessen (z. B. Verchromen, Verzinken, Vernickeln usw.) und verwandten Verfahren (z. B. Eloxieren, Brünieren, Phosphatieren, Beizen, Reinigen und Entfetten, Trocknen usw.). Lager- und innerbetriebliche Transportarbeiten sowie die Abwasserbehandlung werden in dieser Broschüre ebenfalls berücksichtigt.   Aktuelle Rechtsprechung und Urteile Spazierengehen in der Mittagspause ist nicht unfallversichert Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten. Spazierengehen in einer Arbeitspause stellt jedoch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglückt ein Versicherter hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Angestellter verletzt sich beim Spaziergang in der Mittagspause Ein 1962 geborener Versicherter arbeitete als Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft. Seine Arbeitszeiten konnte er weitgehend frei bestimmen. Als er mittags das Firmengebäude für einen Spaziergang verließ, stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie. Die Berufsgenossenschaft anerkannte dies nicht als Arbeitsunfall. Der Versicherte sei während einer Pause verunglückt, die ein eigenwirtschaftliches Gepräge gehabt habe. Der Versicherte wandte hiergegen ein, dass aufgrund seiner Arbeitsbelastung die Pause zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen sei.   Spaziergang in der Arbeitspause ist nicht gesetzlich unfallversichert Die Richter beider Instanzen folgten im Ergebnis der Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft. Die Tätigkeit des Versicherten sei im Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Spazierengehen sei keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten. Ferner bestehe keine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen. Spazierengehen sei vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen. Der Versicherte sei auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den Spaziergang begründen könne. (Hessisches Landessozialgericht, 24. Juli 2019, AZ L 9 U 208/17)   Aus- und Weiterbildung bei ÜDAS Aktuelle Termine für Aus- und Weiterbildungsseminare beim ÜDAS finden Sie auf unserer Homepage.
Tags:

Post A Comment

In Kontakt kommen

Sie werden in einer echten Partnerschaft arbeiten, die zu einer unglaublichen Erfahrung und einem Endprodukt führt, das das Beste ist.

Telefon

02351 / 94 44 31

E-Mail

kontakt@uedas.de