Prüfungen gemäß BetrSichV
Wissen Sie welche Betriebsmittel wann geprüft werden müssen?
Jedes Unternehmen bzw. Gewerbetreibender hat die Pflicht der regelmäßigen Prüfung durch eine “Befähigte Person” durchzuführen (gemäß der Betriebssicherheitsverordnung ‘BetrSichV’).
Doch was zählt eigentlich alles zu dem Begriff „Arbeitsmittel“ ?
Laut dem §2 der BetrSichV sind alle Einrichtungen Arbeitsmittel betroffen, die von den Mitarbeitern bei der Arbeit benutzt werden. Zum Beispiel können das Maschinen, Werkzeuge, Anlagen, Leitern, Regale. oder sonstige Geräte sein. Es zählt aber auch die persönliche Schutzausrüstung dazu. Sie ist den technischen Arbeitsmitteln gleichgestellt und muss daher regelmäßig überprüft werden.
Eine pauschale Antwort gibt es darauf nicht. Denn wie oft eine Prüfung vorgenommen werden muss, hängt von der Art der Prüfung ab. Es gibt unterschiedliche Prüfarten wie situationsabhängigen, wiederkehrenden sowie Sicht- und Funktionsprüfungen. Die Frist soll so gesetzt werden, dass man davon ausgehen kann, dass der Mitarbeiter sichere Arbeitsmittel nutzt.
- Situationsabhängige Prüfung: Diese findet vor der ersten Inbetriebnahme statt. Dieses gilt auch nach Instandsetzungsarbeiten oder einem außergewöhnlichen Ereignis (z. B. ein Unfall).
- Wiederkehrende Prüfungen: Die Prüfungen müssen durch eine “befähigte Person” durchgeführt werden und betrifft die Arbeitsmittel, die unter Schäden verursachenden Einflüssen stehen (z. B. Krananlagen, Regale, Rolltore, Pressen).
- Sicht- und Funktionsprüfungen: Hier prüft der Mitarbeiter selbst die Maschinen unmittelbar vor der Nutzung auf Einsatz auf offensichtliche Mängel.
Die Personen, die die Arbeitsmittel prüfen, müssen dafür qualifiziert sein. Je nach Grad der Gefährung, ist die entsprechende Qualifikation des Prüfers. Die Gefährdung wird in der
Gefährdungsbeurteilung festgestellt. Generell müssen Mitarbeiter, die Prüfungen durchführen, schriftlich beauftragt werden. Folgende Personen können Prüfer sein:
- Unterwiesene Person: Sie wird von einer Fachkraft über die möglichen Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen. Sie darf nur die Geräte prüfen, die sie selbst verwendet.
- Befähigte Person: Sie besitzt eine Berufsausbildung und Berufserfahrung und führt eine zeitnahe berufliche Tätigkeit aus. Befähigte Personen werden bei Prüfungen von Arbeitsmitteln benötigt, wenn die Sicherheit von Montagebedingungen abhängt, bei Instandsetzungsarbeiten oder bei Arbeitsmitteln, die unter Schäden verursachenden Einflüssen stehen.
- Sachkundige Person: Sie besitzt eine fachliche Ausbildung und Erfahrung auf ihrem Gebiet. Der Sachkundige weiß über Arbeitsschutzvorschriften Bescheid und er kennt sich mit den Unfallverhütungsvorschriften aus.
- Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS):
Alle überwachungsbedürftige Anlagen müssen von zugelassenen Stellen gemäß BetrSichV von Zugelassenen Überwachungsstellen geprüft werden, da sie ein erhöhtes Gefährdungspotenzial besitzen. Da die Qualität der ZÜS durch ein Akkreditierungsverfahren sichergestellt ist, ist sowohl die Unabhängigkeit als auch die Zuverlässigkeit gewährleistet. Bei der Festlegung der Prüffristen von überwachungsbedürftigen Anlagen ist eine sicherheitstechnische Bewertung ausschlaggebend.
- Elektrofachkraft: Zur Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln wird eine Elektrofachkraft mit einer Meister-, Techniker oder Gesellenprüfung verlangt.
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